Mitwirkung im Heim

Bewohner haben die Möglichkeit, durch einen Heimbeirat oder einen Heimfürsprecher in Angelegenheiten des Heimbetriebes mit zu wirken.

Dies entspricht dem neuen Heimgesetz, das die Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner stärken will.

Durch die Änderung des Heimgesetzes und der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) wurden Dritte wählbar, ein Anspruch auf die Schulung für die Mitglieder des Heimbeirats eingeführt sowie eine jährliche Versammlung verpflichtend. Die Aufgaben desHeimbeirats sind insbesondere:

  • Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger beantragen.
  • Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf Ihre Erledigung hinzuwirken.
  • Angelegenheiten, in denen der Heimbeirat bei Entscheidungen des Heimträgers oder der Heimleitung mitwirkt, sind bin der Heimmitwirkungsverordnung aufgezählt.

Der Heimbeirat wird ausschließlich von den Bewohnern eines Heims gewählt. Wählbar sind dagegen auch Externe. Grund für diese Neuerung war, dass wegen altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen häufig nicht genügend Heimbewohner bereit und in der Lage sind, im Heimbeirat mitzuarbeiten. Durch die Öfnung der Heimbeiräte für Dritte, soll die Heimmitwirkung gesichert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre des BMFSFJ "Der Heimbeirat" (externer download)