Kurzzeitpflege
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Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Versicherten, die in eine Pflegestufe eingestuft wurden. Kurzzeitpflege bedeutet die Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen in eine stationäre Pflegeeinrichtung für maximal 4 Wochen im Jahr. Bei zu Hause gepflegten Kindern unter 18 Jahren ist in begründeten Einzelfällen auch die Aufnahme in andere geeignete Einrichtungen möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Pflegestützpunkt oder der Pflegekasse. Pflegebedingte Aufwendungen in einer stationären Pflegeeinrichtung werden von den Pflegekassen mit jährlich bis zu 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro) übernommen. Sonstige Kosten, beispielsweise für die Mahlzeiten, müssen selbst getragen werden. Die 4 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr können auch in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Nicht genutzte Tage verfallen am Ende des Jahres. Kurzzeitpflege dient vor allem dazu, die Pflege sicherzustellen, wenn für eine Übergangszeit im Anschluss an die Behandlung pflegebedürftiger Personen im Krankenhaus oder in sonstigen Krisensituationen die häusliche Pflege nicht gewährleistet ist. Kurzzeitpflege kann auch dazu dienen, den pflegenden Angehörigen einen Urlaub von der Pflege zu ermöglichen. Der maximale Zuschuss der Pflegekassen in Höhe von 1.510 Euro (ab 1. Januar 2010 1.550 Euro) deckt nicht in jedem Fall die tatsächlich entstehenden Kosten ab. Die Kosten für einen Kurzzeitpflegeplatz können deutlich höher sein. Der Differenzbetrag muss privat gezahlt werden. Ist das finanziell nicht möglich, können Sie sich beim örtlichen Sozialamt beraten lassen. Kurzzeitpflegeplätze in Ballungszentren sind oft belegt. Wenn ein Urlaub geplant wird, sollte die Kurzzeitpflege für den pflegebedürftigen Verwandten am besten gleich mitgeplant werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht neben dem Anspruch auf Verhinderungspflege; beide Leistungen können also pro Kalenderjahr in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
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