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Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz hat Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beruf und Pflege geschaffen, die für Unternehmen und Beschäftigte eine gute Grundlage sind. Erstmals gibt es einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen. Die gesetzliche Regelung stärkt die ambulante Pflege, besonders die häusliche Pflege durch Angehörige.
Die Pflegezeitregelungen basieren auf zwei Säulen:
Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte Schwere Krankheiten, die dazu führen, dass ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, treffen Angehörige häufig unvorbereitet und erfordern Zeit, um sich auf die neue Situation einzustellen und neue Strukturen zu schaffen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können kurzfristig eine Freistellung von bis zu 10 Tagen nehmen, um für die akut aufgetretene Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren und eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung). In dieser Zeit sind die frei gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialversichert.
Sechs Monate Auszeit zur Pflege von Familienangehörigen: Zur Pflege von Angehörigen, bei denen mindestens Pflegestufe I vorliegt, in der häuslichen Umgebung, gibt es die Möglichkeit, sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen und den Umfang der Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anzupassen. So können pflegende Angehörige eine dauerhaft gute Pflege (spielt zum Beispiel bei einer großen örtlichen Entfernung zwischen Pflegebedürftigen und Angehörigen eine große Rolle), oder eine Sterbebegleitung organisieren. In der Zeit ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt.
Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. In der Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
Weiterführende Informationen zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung sind unter www.bmg.bund.de nachzulesen.
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