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„Ich möchte sichergehen, dass ich, wenn ich unheilbar krank bin und meinen Willen nicht mehr äußern kann, nicht künstlich durch Maschinen am Leben gehalten werde.“
Diesen Wunsch haben viele Menschen. Vorsorge kann durch eine sogenannte Patientenverfügung getroffen werden. Der häufig gebrauchte Begriff „Patiententestament“ ist irreführend, denn ein Testament enthält Regelungen für eine Situation nach dem Tod. Dies trifft für die Patientenverfügung gerade nicht zu, denn in ihr werden Regelungen für die Zeit vor dem Tod getroffen.
In der Patientenverfügung können Sie festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen für Sie ergriffen beziehungsweise unterlassen werden sollen. Ärztinnen und Ärzte benötigen für jede Behandlung die Zustimmung ihrer Patientinnen und Patienten. Sie können sich daher nicht über eine aussagekräftige Patientenverfügung hinwegsetzen, in der Sie in gesunden Tagen erklärt haben, dass Sie für bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen Ihre Einwilligung nicht erteilen, wie beispielsweise für Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion oder bestimmte Medikamente.
Empfehlenswert ist es, den Inhalt Ihrer Patientenverfügung mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen und das Dokument in der Krankenakte aufzubewahren sowie eine Fotokopie bei Krankenhausaufenthalten bei sich zu führen. Die Patientenverfügung hat nichts mit aktiver Sterbehilfe zu tun. Aktive Sterbehilfe, die gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod oder das Sterben herbeiführen, ist in Deutschland nicht erlaubt.
Musterformulare für Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen enthält der Ratgeber „Wer hilft mir, wenn...“ (pdf-download) vom Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.
Eine umfangreiche Broschüre „Patientenverfügung“ mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
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