Haushaltshilfen und Pflege-/ Betreuungskräfte aus Europa

Einen individuellen Versorgungsplan zusammenzustellen, der die Betreuung eines besonders pflegebedürftigen Menschen gewährleistet, ist oft eine Herausforderung. Neben Familienangehörigen, ambulanten Diensten und Personen aus dem näheren Umfeld können insbesondere auch Haushaltshilfen sowie Pflege- und Betreuungskräfte eine große und hilfreiche Rolle spielen. 

Wenn Sie eine europäische Haushaltshilfe bzw. Pflege- und Betreuungskraft aus einem EU-Mitgliedsstaat beschäftigen möchten, sollten Sie einige Punkte beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein: 

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt Sie kostenlos bei der Suche, Auswahl und Vermittlung der Haushaltshilfe / Pflege- oder Betreuungskraft. Eine Vermittlung kann weiterhin durch private Arbeitsvermittler erfolgen. Oder der Privathaushalt sucht selbst eine entsprechende Kraft. 

Sie dürfen Arbeitskräfte aus allen EU-Mitgliedsstaaten in Ihrem privaten Haushalt anstellen. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer. 

Ein Mitglied des deutschen Privathaushalts (z.B. die pflegebedürftige Person, der Ehegatte, Familienangehörige) schließt unmittelbar mit der europäischen Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag. Dadurch wird die Person Arbeitgeber der Haushaltshilfe / Pflege- / Betreuungskraft und muss ihren Arbeitgeberpflichten nachkommen. 

Auf das Arbeitsverhältnis einer solchen Haushaltshilfe / Pflege- / Betreuungskraft sind die geltenden deutschen arbeitsrechtlichen Regelungen anzuwenden. 

Die ausländischen Haushaltshilfen und Pflege- und Betreuungskräfte dürfen nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Vergütung muss seit dem 1.1.2015 auch für ausländische Haushaltshilfen / Pflege- und Betreuungskräfte, die in Privathaushalten beschäftigt sind, zumindest der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Bei einer Vermittlung durch die ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) müssen die Haushalte erklären, dass sie den für Rheinland-Pfalz vereinbarten Tariflohn zahlen. 

Die wöchentliche Arbeitszeit muss ebenfalls den tariflichen oder gesetzlichen Bedingungen entsprechen. 

Der Arbeitgeber, also der Privathaushalt, muss seinen Meldepflichten beim Finanzamt, bei der deutschen Sozialversicherung und der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nachkommen. 

Die Kosten für eine europäische Haushaltshilfe / Pflege- / Betreuungskraft sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. 

Haushaltshilfen dürfen hauswirtschaftliche und notwendige pflegerische Alltagshilfen verrichten, wie zum Beispiel An- und Auskleiden, Duschen etc., aber keine Behandlungspflege wie Spritzen und Medikamente geben, Wunden versorgen, leisten. 

Entsendung von Arbeitnehmerinnen

Wenn Sie nicht selbst Arbeitgeber werden möchten, können Sie auch ein europäisches Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat beauftragen. Diese entsenden ihre Mitarbeiterinnen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland. Das Arbeitsverhältnis bleibt zwischen dem ausländischen Unternehmen und der entsandten Arbeitnehmerin bestehen. Das bedeutet in der Regel allerdings auch, dass das entsendende Unternehmen das Weisungsrecht gegenüber der entsandten Arbeitnehmerin hat. Es bestimmt also beispielsweise die Arbeitszeiten, den Urlaub und die Ausführung der Arbeitsleistung.  Auch bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen müssen Sie die deutschen Mindestarbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Arbeitszeit, Ruhezeit oder Urlaub einhalten. Die Haushaltshilfe / Pflege- / Betreuungskraft vergüten Sie nicht direkt, sondern Sie zahlen den vertraglich vereinbarten Preis an das Entsendeunternehmen. Dies wiederum bezahlt dann die Pflegekraft. Auch das Unternehmen, das die Haushaltshilfe / Pflege- / Betreuungskraft entsendet, muss sich an den seit 1. Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland halten. Es muss außerdem den in Deutschland speziell für die Pflegebranche festgelegten Mindestlohn je nach Ausgestaltung einhalten. 

Das Unternehmen muss im Heimatland tatsächlich Dienstleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung erbringen und darf nicht nur eine Vermittlungsagentur sein. Die entsandte Arbeitnehmerin benötigt im Rahmen der Entsendung keine Arbeitserlaubnis. 

Die Arbeitnehmerin muss allerdings die Bescheinigung A1 vorweisen können. Diese ist der Nachweis darüber, dass das Unternehmen dem Sozialversicherungsrecht des entsendenden Staates unterliegt und die Sozialversicherungspflicht dort erfüllt. Sie sollten die Pflegekraft auch erst nach dem Vorliegen der Bescheinigung A1 die Arbeit aufnehmen oder sich zumindest eine Kopie aushändigen lassen. Nur so können Sie sicher gehen, dass eine Sozialversicherung im Herkunftsland auch wirklich besteht.  Auch bei der Beauftragung eines europäischen Unternehmens gilt:  Die Kosten für die Haushaltshilfe / Pflege-/ Betreuungskraft sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. 

 

Europäische Kräfte als Selbstständige in Deutschland

Viele Haushaltshilfen /Pflege- / Betreuungskräfte geben an, selbstständig zu sein. Hier ist Vorsicht geboten, da es sich oft um Scheinselbstständigkeit handelt. Liegt Scheinselbstständigkeit vor, kann es unter anderem zu erheblichen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber kommen. 

Entscheidend dafür, ob jemand selbstständig tätig ist oder nicht, ist unter anderem, ob er oder sie 

  • mehr als einen Auftraggeber hat, 
  • eine eigene Arbeitsorganisation hat,
  • über eigene Arbeitsmittel verfügt und diese einsetzt,
  • frei darüber entscheidet, was Werbung und Auftragsannahmen angeht. 

Haushaltshilfen, die eine umfassende Betreuung anbieten, arbeiten im Haushalt der zu betreuenden Person und haben in der Regel keine freie Entscheidungsmöglichkeit, was die Arbeitsorganisation, nämlich Ort, Inhalt und Umstände der häuslichen Tätigkeit, angeht. Sie sind dann als abhängig Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht. 

Für die Annahme einer Selbstständigkeit reicht es in der Regel nicht aus, wenn die Haushaltshilfe neben der umfassenden Betreuung weitere Auftraggeber hat, in deren Haushalt sie kurzfristig, zum Beispiel als Reinigungskraft, tätig ist. 

Wenn Sie eine europäische Kraft als Unterstützung beschäftigen möchten, lassen Sie sich zu den Aspekten Illegalität, Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit vorher beraten. 

Mehr Informationen

Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz finden Sie ausführliche Informationen unter www.verbraucherzentrale-rlp.de » Themen » Gesundheit und Pflege » Pflege zu Hause » Ausländische Betreuungskräfte - wie geht das legal?