Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist ein zeitlich befristeter Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie dient vor allem dazu, die Pflege sicherzustellen, wenn beispielsweise für eine Übergangszeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen die häusliche Pflege nicht gewährleistet ist. Sie kann auch pflegenden Angehörigen einen Urlaub von der Pflege ermöglichen.  Nimmt eine Pflegeperson stationäre Leistungen für medizinische Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch, kann die Kurzzeitpflege in derselben Einrichtung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.  Sofern mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde, übernehmen die Pflegekassen die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege wird dann entsprechend reduziert. Eine Sechsmonatsfrist wie bei der Verhinderungspflege besteht nicht. Ergänzend können Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Kurzzeitpflege einsetzen (siehe auch Seite 64).  Die acht Wochen Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr können Sie auch in mehrere Zeitabschnitte innerhalb eines Jahres aufteilen.  Die Leistungen der Pflegekassen decken nicht immer die tatsächlich entstehenden Kosten. Den Differenzbetrag müssen Sie privat zahlen. Stehen Ihnen keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung, können Sie beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen.  Kurzzeitpflegeplätze in Ballungszentren sind oft belegt. Wer einen Urlaub plant, sollte die Kurzzeitpflege für den pflegebedürftigen Verwandten am besten gleich mitbedenken.  Bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.  Wenn keine Pflegebedürftigkeit oder lediglich Pflegegrad 1 festgestellt ist und die Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung – nicht ausreichen, erbringt die Krankenkasse für eine Übergangszeit die erforderliche Kurzzeitpflege. Die Leistungsdauer (acht Wochen) und die Leistungshöhe (1.774 Euro) entsprechen dem Anspruch in der Pflegeversicherung. Die Möglichkeit der Erhöhung auf 3.386 Euro besteht mangels Übertragbarkeit des Anspruchs auf Verhinderungspflege allerdings nicht. 

 

Beispiel 1:

Alfons Mayer ist pflegebedürftig und wird seit einigen Jahren von seinem Sohn und seiner Schwiegertochter versorgt, die im selben Ort wohnen. Die beiden wollen nun eine Urlaubsreise machen. Da Herr Mayer nicht allein in der Wohnung bleiben kann, kümmert sich sein Sohn für diese Zeit um einen Kurzzeitpflegeplatz. Währenddessen wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Nach dem Ende der Urlaubsreise des Sohnes und der Schwiegertochter kehrt auch Herr Mayer nach Hause zurück. 

Beispiel 2:

Elisabeth Groß wird wegen eines schweren Schlaganfalls im Krankenhaus behandelt. Sie wird voraussichtlich pflegebedürftig bleiben. Die Entlassung steht bevor, allerdings muss ihre Wohnung erst an die neue Situation angepasst werden. Vor allem im Bad und im Treppenhaus sind Umbaumaßnahmen notwendig. Frau Groß geht deshalb zunächst für drei Wochen in Kurzeitpflege. Die Zeit nutzen die Verwandten für die nötigen Vorbereitungen. Da ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, die auch die baulichen Veränderungen umfassen, bereits im Krankenhaus gestellt und die Pflegekasse im Vorfeld über die geplanten Maßnahmen informiert wurde, ist eine spätere Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse möglich. Ein Anspruch auf die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes besteht nicht, da vor dem Krankenhausaufenthalt noch kein Pflegegeld in Anspruch genommen wurde. 

Beispiel 3:

Erna Schneider wird von ihrem Mann gepflegt. Das Ehepaar hat weder Kinder noch nahe Bekannte. Wegen einer akuten Erkrankung muss Herr Schneider kurzfristig ins Krankenhaus. Da Frau Schneider zu hilfebedürftig ist, um allein in der Wohnung zu bleiben, muss sofort ein Kurzzeitpflegeplatz gefunden werden. Mit Hilfe des zuständigen Pflegestützpunktes wird ein Pflegeplatz für vier Wochen gefunden. Währenddessen zahlt die Pflegeversicherung die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter. Als Frau Schneider zurückkehrt, ist ihr Mann seit einer Woche wieder zu Hause und ausreichend erholt, um seine Frau wieder zu pflegen.