Digitale Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige Menschen haben einen Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken.

Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einem Verzeichnis gelistet sind. Da die gesetzliche Grundlage hierfür erst im Jahr 2021 geschaffen wurde, ist von einer gewissen Anlaufphase auszugehen, bis ein breites Angebot verfügbar ist.

Über die Notwendigkeit der Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung entscheidet die Pflegekasse auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen.

Bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste. Der Anspruch setzt voraus, dass die Erforderlichkeit der ergänzenden Unterstützungsleistung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt wurde und diese im Einzelfall tatsächlich besteht.

Der Leistungsanspruch für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung ist auf insgesamt 50 Euro im Monat begrenzt.