Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit

Durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgt keine Vollabsicherung des Pflegerisikos. Die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) ist auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt (Teilleistungssystem). Bei pflegebedürftigen Menschen kann daher auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der durch die Sozialhilfe – insbesondere im Rahmen der Hilfe zur Pflege – gedeckt werden muss. Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig und gleichzeitig finanziell bedürftig sind im Sinne der Vorschriften des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). 

Leistungsberechtigt nach den Vorschriften der Hilfe zur Pflege sind: 

Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden Pflegeleistungen nur gewährt, wenn und soweit die pflegebedürftigen Personen keine Leistungen anderer – zum Beispiel der Pflegeversicherung – erhalten. Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen. 

Im Unterschied zum Pflegebedürftigkeitsbegriff in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), demzufolge Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorliegen muss, setzt die Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII keine zeitliche Untergrenze voraus. 

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bieten keine Vollabsicherung des Pflegerisikos. 

Die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem SGB XI ist auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt (Teilleistungssystem). Bei den pflegebedürftigen Menschen kann daher ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden muss. 

Wenn Sie Fragen zur „Hilfe zur Pflege“ im Rahmen der Sozialhilfe haben, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.