Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist zwar grundsätzlich formlos gültig, allerdings ist eine schriftliche Abfassung aus Gründen der Klarheit und zu Beweiszwecken zu empfehlen. In einigen Fällen schreibt das Gesetz auch eine bestimmte Form für die Vollmacht vor. So kann, etwa im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften, eine öffentliche Beglaubigung oder gar notarielle Beurkundung der Vollmacht erforderlich sein.

Bei Bankgeschäften ist es ratsam, die Vollmacht bei dem Bankinstitut selbst auszustellen. Bei einer Vollmacht über Gesundheitsfragen oder Fragen des Aufenthalts gelten zum Schutz der betreuungsbedürftigen Person ebenfalls besondere Regelungen.

Daher sollten Sie für diese Fragen juristischen Rat einholen. Über Einzelheiten einer Vollmacht beraten Sie Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und auch die Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine.