Was ist zu tun im Sterbefall?

Damit nach dem Verlust eines geliebten Menschen keine materielle Not eintritt, sollten Sie rechtzeitig für Ihren Unterhalt Sorge tragen. In jedem Fall ist es ratsam, bereits rechtzeitig vor dem Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin die eigene Versorgungssituation zu klären, um Wartezeiten, finanziellen Engpässen und Notlagen vorzubeugen. 

 

Renten

Wenn Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin rentenversichert war, können Sie einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. 

Der Rentenservice der Deutschen Post AG zahlt im Namen der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenleistungen aus. Sie sollten deshalb den Rentenservice der Deutschen Post AG umgehend vom Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin unterrichten. Wenden Sie sich hierzu an eine Filiale der Deutschen Post AG. Dort erhalten Sie das Formular für einen Antrag auf Vorschusszahlung, das sogenannte „Sterbevierteljahr“. „Sterbevierteljahr“ nennt man die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin. In dieser Zeit wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet. Mit dieser Leistung unterstützt Sie der Rentenversicherungsträger dabei, sich nach dem Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen. Diesen Vorschuss können Sie erhalten, wenn Ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin bereits eine Rente bezogen hat. 

Sie sollten zudem umgehend einen Antrag auf die Witwen- oder Witwerrente stellen. Hilfestellung und Unterstützung leisten Ihnen dabei die Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versicherungsämter in den kreisfreien Städten und den Kreisverwaltungen sowie die Gemeindeverwaltungen. Auch die ehrenamtlichen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung helfen Ihnen bei der Antragstellung und beim Ausfüllen der Anträge und Formulare. 

Wenn Minderjährige oder sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindende Kinder einen Elternteil verlieren, können sie eine Waisenrente beziehen.

Sie sind geschieden und erziehen ein minderjähriges Kind, dann können Sie beim Tod des früheren Partners oder der früheren Partnerin eine Erziehungsrente erhalten.

Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen können auch bestehen, wenn Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre verstorbene Ehepartnerin/Lebenspartnerin Beamter oder Beamtin war oder eine Betriebsrente bezogen hat. Hierfür müssen Sie gesonderte Anträge stellen. Wenden Sie sich dazu an den Dienstherrn oder an den Arbeitgeber Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin.

Sie sollten außerdem prüfen, ob Sie Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge haben, zum Beispiel aus einer Lebensversicherung. 

 

Mehr Informationen

Kontaktadressen der zuständigen Stellen erfahren Sie bei Ihrem Pflegestützpunkt. Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe finden Sie unter Einrichtungen.

Rentenservice der Deutschen Post:
www.deutschepost.de/de/r/rentenservice.html

Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de » Services » Kontakt & Beratung