Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson wegen Erkrankung oder Urlaub verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal sechs Wochen je Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1.612 Euro. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege wird dann entsprechend reduziert. 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege sind, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt ist. Den Leistungsbetrag können Sie relativ flexibel verwenden. Der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes ist auch möglich. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ist die Verhinderungspflege in der Regel auf den Betrag des Pflegegeldes begrenzt. Allerdings übernimmt die Pflegekasse auf Nachweis die Kosten, die der Ersatzpflegeperson zum Beispiel durch Fahrtkosten oder Verdienstausfälle entstehen. 

Die Verhinderungspflege greift auch dann, wenn Sie als Pflegeperson stark belastet sind und dringend eine Pause von den täglichen Pflegeaufgaben brauchen. Dann kann die Verhinderungspflege auch stundenweise erbracht werden. Die so gewonnene Zeit können Sie zum Beispiel für Freizeitaktivitäten außerhalb des Hauses nutzen. 

Bei Leistungen der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter gezahlt. 

Beispiel 1:

Heinrich Kullmann ist in Pflegegrad 2 eingestuft. Die Pflegesachleistung in Höhe von 724 Euro verwendet er für einen Pflegedienst, ansonsten versorgt ihn seine Ehefrau. Frau Kullmann erkrankt nun selbst. Eine schwere Grippe macht es ihr unmöglich, sich in gewohnter Weise um ihren Mann zu kümmern. Um die Versorgung trotzdem sicherzustellen, muss der gemeinsame Sohn unbezahlten Urlaub nehmen und für die Mutter einspringen. Als naher Verwandter kann er der Pflegekasse seine Leistung nicht in Rechnung stellen. Die Kosten, die ihm zum Beispiel durch seinen Verdienstausfall entstehen, kann der Vater aber gegen einen entsprechenden Nachweis bis zur Höhe von 2.418 Euro geltend machen. Da vor der Erkrankung der Ehefrau kein Pflegegeld gezahlt wurde, besteht kein Anspruch auf die hälftige Weiterzahlung. 

Beispiel 2:

Andreas Schmidt pflegt seit Jahren seine Frau, die nach einem schweren Sturz auf den Rollstuhl angewiesen ist. Wegen einer Erkrankung muss er von heute auf morgen das Bett hüten und ist nicht in der Lage, seine Frau zu versorgen. Da das Ehepaar keine Kinder hat, wendet sich Herr Schmidt hilfesuchend an die Nachbarin. Diese übernimmt die Versorgung von Frau Schmidt, bis deren Mann wieder gesund ist. Da die Nachbarin keine nahe Verwandte ist, kann sie bei der Pflegekasse Aufwendungen bis zur Höhe von 2.418 Euro geltend machen. Die Hälfte des Pflegegeldes, das Frau Schmidt erhält, wird in dieser Zeit weiter gezahlt.